LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2010
L 8 R 101/09
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 26.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 R 82/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2010 (L 8 R 101/09) - DRsp Nr. 2011/20286

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 8 R 101/09

DRsp Nr. 2011/20286

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 26.5.2009 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 41.000,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der für die Klägerin seit dem 21.2.1997 ausgeübten Tätigkeit als Software-Entwickler/Programmierer bzw. Projektleiter der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat.

Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der B ... Services Gesellschaft für DV-Beratung mbH, die im Jahre 2000 mit einer anderen Firma (T) unter dem Namen der Klägerin fusionierte. Sie ist auf die Realisierung und Integration komplexer IT-Gesamtlösungen spezialisiert.

Für die B und später die Klägerin verrichtete der Beigeladene zu 1) ab dem 21.2.1997 Tätigkeiten als Programmierer bzw. IT-Berater. Seiner Tätigkeit lag ein am 24.2.1997 geschlossener Rahmenvertrag zugrunde, in dem es heißt:

§ 1 Gegenstand des Vertrages