LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2010
L 8 R 117/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 22.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 23 (3,33) R 259/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2010 (L 8 R 117/09) - DRsp Nr. 2011/12818

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2010 - Aktenzeichen L 8 R 117/09

DRsp Nr. 2011/12818

Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.6.2009 werden zurückgewiesen und die Klagen gegen den Bescheid vom 1.7.2010 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflichtigkeit des Beigeladenen zu 1) in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung hinsichtlich seiner Tätigkeiten für die Klägerin ab dem 1.6.2005 bis zum 31.12.2007 streitig.

Die Klägerin ist ein Unternehmen im Gastronomiebereich. In der Hauptsache betreibt sie Mitarbeitergastronomiebetriebe. Daneben ist sie in der Event-Gastronomie, der Kindergarten- und Schulverpflegung sowie im Krankenhaus- und Seniorenbereich tätig. Im Jahre 2006 hatte die Klägerin Standorte in etwa 50 Betrieben in vier Bundesländern. Sie beschäftigte etwa 600 sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter. Mittlerweile hat sich die Mitarbeiterzahl auf etwa 1.100 erhöht, wobei der größte Teil der Mitarbeiter in den sog. Betriebsrestaurants eingesetzt wird.