LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2011
L 5 (2) KN 310/09 KR
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KN 14/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.12.2011 (L 5 (2) KN 310/09 KR) - DRsp Nr. 2012/6902

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.12.2011 - Aktenzeichen L 5 (2) KN 310/09 KR

DRsp Nr. 2012/6902

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.11.2009 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 12.01.2011 wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, welche Beiträge ab 01.01.2009 vom Kläger für die Aufstockungsversicherung mit Mehrleistungsanspruch zu zahlen sind.

Der am 00.00.1934 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund des Bezugs einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (2009: 1216,48 Euro) in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) gegen das Risiko Krankheit versichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht für den Kläger eine Aufstockungsversicherung mit Mehrleistungsanspruch (Zwei-Bett-Zimmer-Behandlung und Chefarzt-Betreuung). Diese Mehrleistungen bei Krankenhausbehandlung sah die Satzung der Beklagten in der seinerzeit geltenden Fassung aufgrund der Ermächtigung in § 2 Abs. 1 der Verordnung über den weiteren Ausbau der knappschaftlichen Versicherung vom 19.05.1941 (Reichsgesetzblatt I S. 287) vor. Für Mitglieder der KVdR war neben dem allgemeinen Beitragssatz bis zum 31.12.2008 ein Beitragssatz von 4,5 % zu entrichten. Aufgrund dieser Regelung zahlte der Kläger zuletzt für den Monat Dezember 2008 einen Beitrag in Höhe von 54,74 Euro für den Mehrleistungsanspruch.