LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2009
L 10 SB 39/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 21.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 (12) SB 208/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2009 (L 10 SB 39/09) - DRsp Nr. 2010/494

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen L 10 SB 39/09

DRsp Nr. 2010/494

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 21.07.2009 mit der Maßgabe geändert, dass der Widerspruchsbescheid vom 21.07.2008 aufgehoben wird.

Im Übrigen wird die Berufung gegen den Bescheid vom 26.03.2008 zurückgewiesen.

Dem Beklagten werden Kosten in Höhe von 300 Euro auferlegt.

Im Übrigen hat der Beklagte dem Kläger ein Drittel der in beiden Rechtszügen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der 1949 geborene Kläger beansprucht die Zuerkennung des Merkzeichens "G" (erhebliche Gehbehinderung).

Er beantragte erstmals im Dezember 2004 die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB), den der Beklagte wegen eines Magencarcinoids und einer Neurose zunächst mit 60 feststellte (Bescheid vom 02.02.2005), später auf 80 erhöhte (Bescheid vom 13.02.06), nach Heilungsbewährung und Auftreten von Wirbelsäulenbeschwerden und einer Polyneuropathie wieder auf 70 herabstufte (Bescheid vom 29.01.2007) und schließlich wegen der Berücksichtigung eines Schlafapnoe-Syndroms mit 90 feststellte (Bescheid vom 15.06.2007).