LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2009
L 3 R 106/09
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 29/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2009 (L 3 R 106/09) - DRsp Nr. 2010/15746

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen L 3 R 106/09

DRsp Nr. 2010/15746

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.03.2009 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 19.05.2009 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 27.08.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2007 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auf 6.065,19 Euro festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Beklagten geforderte Nachversicherungsbeiträge zugunsten des Beigeladenen zu zahlen hat.

Der am 00.00.1958 geborene Beigeladene I C war vom 01.08.1973 bis zum 30.09.1976 bei der Klägerin als Postjungbote und Postschaffner zur Anstellung (z.A.) versicherungsfrei beschäftigt. Nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bei der Klägerin übte er vom 20. bis zum 24.10.1976 sowie vom 15.11.1976 bis zum 18.02.1977 versicherungspflichtige Beschäftigungen als Arbeiter aus. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit leistete der Beigeladene in der Zeit vom 01.04.1977 bis zum 30.06.1978 bei der Bundeswehr seinen Grundwehrdienst ab. Auch im Anschluss daran war er stets versicherungspflichtig beschäftigt.