LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2011
L 13 (6) VG 55/08
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 VG 231/06

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.12.2011 (L 13 (6) VG 55/08) - DRsp Nr. 2012/7871

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.12.2011 - Aktenzeichen L 13 (6) VG 55/08

DRsp Nr. 2012/7871

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.8.2008 wird zurückgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) i.V.m. dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Gewalt und sexuellen Missbrauchs in der Kindheit und Jugend der 1962 geborenen Klägerin.

Am 16.09.1999 beantragte die Klägerin Beschädigtenversorgung beim damals zuständigen Versorgungsamt C nach dem OEG. Sie gab an, ihre Gesundheitsstörungen rührten von Gewalttaten/Missbrauch im Elternhaus sowie vom sexuellen Missbrauch durch einen Fremden in der vierten Klasse her. Die Taten hätten sich zwischen ihrem Geburtsjahr 1962 mit abnehmender Tendenz bis 1980 zugetragen.

Das Versorgungsamt zog im Rahmen seiner Amtsermittlung eine Vielzahl von Arztberichten insbesondere über psychiatrische Behandlungen der Klägerin bei und holte eine schriftliche Aussage ihrer Tante G ein. Zudem hörte es die Klägerin an.