Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.03.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.
Die Klägerin ist die Mutter der am 00.00.2004 und 00.00.2007 geborenen Töchter I und Q. Vor der Geburt des Kindes I war sie als Diplom-Sozialarbeiterin bei der Stadt N beschäftigt. Anlässlich der Geburt von I bezog sie in der Zeit vom 7.10.2004 bis 15.1.2005 Mutterschaftsgeld und nahm im Anschluss hieran bis zum 28.7.2007 Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung in Anspruch; Erziehungsgeld wegen der Erziehung von I bezog sie nicht.
In der Zeit vom 10.4.2007 bis 28.7.2007 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Zwischen dem Ende der Elternzeit für I und dem Beginn der Elternzeit für Q am 2.8.2007 hatte die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt (Resturlaub von insgesamt 3 Tagen).
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