LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2008
L 13 EG 24/08
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 31.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 EG 53/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.10.2008 (L 13 EG 24/08) - DRsp Nr. 2009/4622

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.2008 - Aktenzeichen L 13 EG 24/08

DRsp Nr. 2009/4622

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.03.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.

Die Klägerin ist die Mutter der am 00.00.2004 und 00.00.2007 geborenen Töchter I und Q. Vor der Geburt des Kindes I war sie als Diplom-Sozialarbeiterin bei der Stadt N beschäftigt. Anlässlich der Geburt von I bezog sie in der Zeit vom 7.10.2004 bis 15.1.2005 Mutterschaftsgeld und nahm im Anschluss hieran bis zum 28.7.2007 Elternzeit ohne Teilzeitbeschäftigung in Anspruch; Erziehungsgeld wegen der Erziehung von I bezog sie nicht.

In der Zeit vom 10.4.2007 bis 28.7.2007 erhielt die Klägerin Mutterschaftsgeld. Zwischen dem Ende der Elternzeit für I und dem Beginn der Elternzeit für Q am 2.8.2007 hatte die Klägerin Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt (Resturlaub von insgesamt 3 Tagen).