LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.11.2010
L 11 KA 41/07
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 253/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.11.2010 (L 11 KA 41/07) - DRsp Nr. 2011/7077

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.11.2010 - Aktenzeichen L 11 KA 41/07

DRsp Nr. 2011/7077

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 04.04.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind sachlich-rechnerische Berichtigungen für das Quartal IV/2004.

Die Klägerin ist Trägerin des L-krankenhauses H, welches im Rahmen der Notfallversorgung an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage des am 06.01.2003 zwischen den Beteiligten geschlossenen Vertrages über die Einrichtung einer Notfallpraxis am Krankenhaus teilnimmt. Gemäß § 4 Abs. 5 und 6 dieses Vertrages wurde geregelt: Die in der Notfallpraxis diensthabenden Ärzte beziehen notfallmäßig erforderliche Leistungen wie Röntgen- oder Laboruntersuchungen, die nicht in der Notfallpraxis vorgehalten werden, vom Krankenhaus. Diese Leistungen werden dann vom Krankenhaus per Muster 19 mit der KV (der Beklagten) abgerechnet (Abs. 5 Sätze 1 und 2). Das Krankenhaus (hier die Klägerin) rechnet die durch das eigene ärztliche Personal erbrachten Notfallleistungen einschließlich der Leistungen unter Abs. 5 direkt mit der KV ab. Grundlage für die Abrechnung ist der dreiseitige Vertrag nach § 115 Abs. 2 Nr. 5 SGB V vom 10.05.1994 (Abs. 6 Sätze 1 und 2).