LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2009
L 2 KN 195/07
Vorinstanzen:
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 144/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.12.2009 (L 2 KN 195/07) - DRsp Nr. 2010/2267

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen L 2 KN 195/07

DRsp Nr. 2010/2267

Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Münster vom 15. und 16.08.2007, vom 18. und 19.09.2007 und vom 12.11.2008 werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten nicht zu erstatten.

Dem Kläger werden Kosten gemäß § 192 SGG in Höhe von 500,00 EUR auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt einen früheren Rentenbeginn, eine höhere Rente, eine Verzinsung der Nachzahlung seiner Rente und die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes.

Der im Juli 1962 geborene Kläger, der von 1977 bis 1987 im deutschen Steinkohlenbergbau beschäftigt war, beantragte im März 2000 bei der Beklagten eine berufsfördernde Maßnahme der Rehabilitation. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger die persönlichen Voraussetzungen für eine solche Leistung nicht erfülle. Er sei als Wettermesshelfer in seiner Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert (Bescheid vom 31.07.2000; Widerspruchsbescheid vom 16.10.2000). Die dagegen erhobene Klage nahm der Kläger am 10.04.2001 in einem Erörterungstermin beim SG Münster zurück.