LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2012
L 7 AS 998/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 11.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 1777/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.10.2012 (L 7 AS 998/11) - DRsp Nr. 2013/1893

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 998/11

DRsp Nr. 2013/1893

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.04.2011 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Sanktionsbescheides vom 17.02.2010, geändert mit Änderungsbescheid vom 22.03.2010, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2010, soweit diese die Kostenentscheidung betreffen, verurteilt, dem Kläger die notwendigen Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Kosten der anwaltlichen Vertretung in einem Widerspruchsverfahren in Höhe von 309,40 Euro.

Der am 00.00.1968 geborene, alleinstehende Kläger bezog vom Beklagten ab 2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Er war u. a. im Jahr 2009 und im ersten Halbjahr 2010 geringfügig bei der Firma N in L beschäftigt.

Der Beklagte senkte mit Bescheid vom 04.06.2009 das Arbeitslosengeld II des Klägers für die Zeit vom 01.07. bis zum 30.09.2009 monatlich um 30% der maßgebenden Regelleistung ab, d. h. in Höhe von 105,00 Euro. Er begründete seine Entscheidung damit, dass der Kläger seine in der Eingliederungsvereinbarung vom 26.03.2009 festgelegten Pflichten nicht umfassend erfüllt habe, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen habe.