LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2012
L 2 SB 88/12
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 SB 1707/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2012 (L 2 SB 88/12) - DRsp Nr. 2013/3756

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 2 SB 88/12

DRsp Nr. 2013/3756

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 09.12.2011 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die rückwirkende Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 (Schwerbehinderung) und die Zahlung von Schadensersatz.

Bei dem am 00.00.1942 geborenen Kläger bestand seit 1982 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20, seit 1985 eine MdE von 30. Mit Bescheid vom 21.07.1995 stellte das Versorgungsamt C bei ihm einen GdB von 30 fest. Dabei wurden folgende Behinderungen berücksichtigt:

1. Verschleiß der Wirbelsäule, 2. Kreislaufstörungen bei vegetativer Fehlsteuerung, 3. seelische Störungen mit Depressionscharakter, 4. Hörminderung.