LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2012
L 7 AS 2012/12
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 2924/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 18.12.2012 (L 7 AS 2012/12) - DRsp Nr. 2013/2147

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 2012/12

DRsp Nr. 2013/2147

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 02.10.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass Fahrtkosten im Monat des Entstehens zu erstatten sind und dass das Fernbleiben von einem vom Jobcenter anberaumten Termin auch für den Einladenden Konsequenzen hat.

An den 1954 geborenen Kläger, der im Leistungsbezug beim Beklagten steht, erfolgten Einladungen zu Meldeterminen am 14.02.2012 und 29.02.2012. Auf den Antrag des Klägers vom 02.03.2012, ihm Fahrtkosten von 5,00 EUR pro Termin zu erstatten, bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 22.03.2012 Reisekosten nach § 59 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) i.V.m. § 309 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) a.F. in Höhe von insgesamt 10,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch nicht gegen die Höhe, sondern gegen die verspätete Auszahlung ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2012 zurück.