LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011
L 8 LW 14/11
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 LW 3/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011 (L 8 LW 14/11) - DRsp Nr. 2012/7859

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 8 LW 14/11

DRsp Nr. 2012/7859

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14.04.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR) für den Zeitraum vom 1.7. bis 30.9.2009.

Der am 00.00.1944 geborene, ledige und kinderlose Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen. Er ist seit dem 1.1.1966 Pflichtmitglied bei der Beklagten. Der Kläger bewirtschaftete im Streitzeitraum 26,3617 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Gestalt von Ackerflächen, die er mit Wirkung ab dem 1.10.2009 verpachtete.

Am 3.9.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten RAR. Die Beklagte lehnte den Antrag für den Streitzeitraum ab, weil der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 21 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) abgegeben habe (Bescheid v. 9.9.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 29.10.2009). Nach erfolgter wirksamer Abgabe bewilligte die Beklagte dem Kläger RAR mit Wirkung ab dem 1.10.2009 (Bescheid v. 13.10.2009).

Der Kläger hat am 27.11.2009 zum Sozialgericht (SG) Detmold Klage erhoben und vorgetragen, das Erfordernis der Unternehmensabgabe sei verfassungswidrig.