Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 13.4.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR).
Der 1940 geborene Kläger betreibt ein forstwirtschaftliches Unternehmen mit einer Gesamtfläche von 175,6 ha, die in seinem Eigentum steht. Außerdem hat er 10 Bienenvölker und zwei Schafe, die auf Pachtland weiden. Seit dem 1.1.1961 ist er Pflichtmitglied bei der Beklagten.
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