LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011
L 8 LW 16/11
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 LW 19/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011 (L 8 LW 16/11) - DRsp Nr. 2012/7861

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 8 LW 16/11

DRsp Nr. 2012/7861

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14.4.2011 wird zurückgewiesen und die Klage gegen den Bescheid vom 28.6.2011 abgewiesen, soweit der Kläger die Regelaltersrente über den mit dem Bescheid vom 28.6.2011 zuerkannten Zeitraum vom 1.7.2011 bis 31.1.2022 hinaus begehrt. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR) bereits ab dem 1.3.2010 statt ab dem 1.7.2011 sowie unbefristet statt befristet bis zum 31.1.2022 beanspruchen kann.

Der am 00.00.1942 geborene Kläger betrieb bis zum 30.6.2011 ein landwirtschaftliches Unternehmen. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau ist im April 1956 geboren. Der Kläger war seit dem 1.8.1969 Pflichtmitglied bei der Beklagten. Der Kläger bewirtschaftete 129,96 ha landwirtschaftliche und 5,54 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche. Mit Wirkung ab dem 1.7.2011 verpachtete er die in seinem Eigentum stehenden land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen an seine Ehefrau. Zum gleichen Zeitpunkt trat sie in die Zupachtungen des Klägers ein.