LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011
L 8 LW 17/11
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 LW 16/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011 (L 8 LW 17/11) - DRsp Nr. 2012/7862

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 8 LW 17/11

DRsp Nr. 2012/7862

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 14.4.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR).

Der am 00.00.1936 geborene Kläger ist landwirtschaftlicher Unternehmer. Als Einzellandwirt bewirtschaftet er ein Unternehmen mit einer Größe von 35 bis 38 ha. Darüber hinaus betreibt die T KG, deren persönlich haftender Gesellschafter er ist, ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer Größe von 43 bis 46 ha. Beide Unternehmen zusammen verfügen über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 82 ha. Der Kläger ist Pflichtmitglied bei der Beklagten.

Ein erster Antrag des Klägers auf die Gewährung von RAR wurde von der Beklagten mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 4.9.2001 abgelehnt. Am 24.3.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten erneut RAR. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 21 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) abgegeben habe (Bescheid v. 27.4.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 28.9.2010).