LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011
L 8 LW 5/11
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 LW 7/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.10.2011 (L 8 LW 5/11) - DRsp Nr. 2012/21448

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen L 8 LW 5/11

DRsp Nr. 2012/21448

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 25.2.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR).

Die am 00.00.1940 geborene Klägerin betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen. Sie ist seit dem 1.12.1972 Pflichtmitglied bei der Beklagten. Die Klägerin ist Eigentümerin land- bzw. forstwirtschaftlich genutzter Flächen mit einer Gesamtgröße von etwa 60 ha. Ausweislich des Unternehmenskatasters nutzt sie 18,97 ha Forst, 18,14 ha Grünland und 3,92 ha Brachland selbst. Die restlichen Flächen sind nach eigenen Angaben an verschiedene Pächter auf die Dauer von jeweils ein bis zwei Jahren verpachtet.

Am 26.4.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten RAR. Im Formantrag vom 30.5.2010 teilte sie mit, sie werde den Hof nicht verpachten oder verkaufen. Sie bitte um sofortigen Bescheid. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin ihr landwirtschaftliches Unternehmen nicht gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 21 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) abgegeben habe (Bescheid v. 9.6.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 21.7.2010).