Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31.5.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Regelaltersrente (RAR).
Der am 00.00.1936 geborene Kläger betreibt ein landwirtschaftliches Unternehmen. Er ist verheiratet. Seine Ehefrau ist am 00.00.1959 geboren. Die Eheleute haben vier Kinder. Der Kläger ist seit dem 1.7.1973 Pflichtmitglied bei der Beklagten. Er bewirtschaftet 127,2 ha landwirtschaftliche und 16 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche. Er hat mit seiner Ehefrau keinen Pachtvertrag oder sonstigen Vertrag zur Übernahme des landwirtschaftlichen Unternehmens geschlossen.
Am 17.2.2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten RAR. Er gab an, er werde seinen Betrieb weiter bewirtschaften, da ein Übernehmer noch nicht vorhanden sei. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht gemäß §§ 11 Abs. 1 Nr. 3, 21 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) abgegeben habe (Bescheid v. 4.3.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides v. 21.4.2010).
Der Kläger hat am 7.5.2010 zum Sozialgericht (
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