Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 31.05.2011 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 01.04.2011 wird soweit sie die Untätigkeitsklage betrifft als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Klagen werden abgewiesen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die am 00.00.1973 geborene Klägerin ist litauische Staatsangehörige und mit Herrn L L verheiratet, von dem sie nach eigenen Angaben seit Mai 2003 getrennt lebt. Sie ist Inhaberin einer Bescheinigung gemäß § 5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizüG/EU).
Am 01.08.2006 stellte die Klägerin erstmalig einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Im Rahmen des Antragsverfahrens gab sie an, Eigentümerin eines Hauses in X 00, F zu sein.
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