LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.12.2012
L 11 KR 538/11
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 (11) KR 130/05

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.12.2012 (L 11 KR 538/11) - DRsp Nr. 2013/7626

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen L 11 KR 538/11

DRsp Nr. 2013/7626

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29.10.2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen und die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld über den 28.11.2004 hinaus.

Die am 00.00.1967 geborene, bei der Beklagten versicherte Klägerin war zuletzt bis Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses am 13.01.2004 als Reinigungskraft in Vollzeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend stellte sie sich bei der Bundesagentur für Arbeit (BAA) für vollständige Tätigkeiten der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und bezog ab dem 14.01.2004 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich 110,95 EUR mit einer voraussichtlichen Bezugsdauer bis 09.09.2004.