LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2012
L 1 (16) KR 227/09
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 194/08

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2012 (L 1 (16) KR 227/09) - DRsp Nr. 2013/7048

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 1 (16) KR 227/09

DRsp Nr. 2013/7048

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 01.10.2009 geändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Tätigkeit des Klägers in der Firma Fliesen T in der Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.01.2006 der Sozialversicherungspflicht unterlag.

Der 1965 geborene Kläger durchlief in der Zeit vom 01.08.1983 bis zum 31.07.1986 bei der Firma P in I eine Ausbildung zum Groß- und Einzelhandelskaufmann. Danach wurde er in der Zeit vom 01.08.1986 bis zum 31.01.1988 in der Firma Fliesen T in E zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger ausgebildet. Bei dieser Firma handelte es sich um ein Einzelunternehmen, dessen Inhaber bis zur Veräußerung an den Kläger zum 01.08.2008 der Vater des Klägers war, der Beigeladene zu 1). Nach dem Ende dieser zweiten Ausbildung war der Kläger durchgehend in der Firma Fliesen T beschäftigt.