LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2012
L 1 KR 276/11
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 152/10

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2012 (L 1 KR 276/11) - DRsp Nr. 2013/7049

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 1 KR 276/11

DRsp Nr. 2013/7049

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21.04.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung der ihr für eine kieferorthopädische Behandlung entstandenen Kosten.

Die im Jahre 1969 geborene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 27.07.2009, eingegangen bei der Beklagten am 28.07.2009, die Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung. Ihrem Schreiben legte sie einen Heil- und Kostenplan für eine sog. CMD-Kieferorthopädie (CMD = craniomandibuläre Dysfunktion) bei. Der Heil- und Kostenplan erfolgte auf dem Briefbogen des Zahnarztes Dr. D in N. Er ist unterzeichnet von Dr. S als behandelndem Kieferorthopäden und der Klägerin als Patientin. Der Kostenplan wies eine veranschlagte Gesamtsumme für die Behandlungskosten in Höhe von 4.758,17 Euro auf.