LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2012
L 6 AS 2272/11
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 31.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 36 AS 297/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2012 (L 6 AS 2272/11) - DRsp Nr. 2013/7189

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 6 AS 2272/11

DRsp Nr. 2013/7189

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27.7.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.1.2011 verurteilt, für die Zeit vom 1.9.2010 bis zum 31.12.2010 Kosten der Unterkunft i.H.v. 226,20 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Der Beklagte hat 9/10 der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der dem Kläger zustehenden Kosten der Unterkunft einschließlich Heizkosten (Kosten der Unterkunft - KdU -) für die Zeit vom 01.09.2010 bis zum 28.02.2011.

Der am 00.00.1952 geborene Kläger ist alleinstehend. Er bewohnt seit 1997 eine knapp 30 qm große Wohnung in der Q-straße 00, I, in einem 1973 errichteten Haus mit einer Gesamtwohnfläche von knapp 797 qm. Die Wohnung wird zentral beheizt, die Warmwasserversorgung erfolgt über die Zentralheizung. Der Kläger hatte im o.a. Zeitraum an den Hausverwalter eine Heizkostenvorauszahlung (einschließlich Warmwasser) i.H.v. 55.- EUR zu entrichten.