LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2012
L 8 LW 11/12
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 04.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 LW 4/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2012 (L 8 LW 11/12) - DRsp Nr. 2013/13933

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 8 LW 11/12

DRsp Nr. 2013/13933

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 4.9.2012 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die gesamtschuldnerische Haftung des Klägers als Landwirt für Beiträge in Höhe von 3.462,00 Euro für die Zeit vom 9.7.2010 bis 20.10.2011 zur Alterssicherung der Landwirte (AdL) für die Beigeladene, seine Ehefrau.

Der am 00.00.1975 geborene klagende Landwirt, dessen Versicherungspflicht als Landwirt mit Bescheid vom 31.5.2002 festgestellt worden war, heiratete am 9.7.2010 die Beigeladene. Die Beigeladene erzielte im Streitzeitraum aus ihrer bei der Bundesagentur für Arbeit seit dem 23.10.2003 ausgeübten abhängigen Beschäftigung ein Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 4.800,00 Euro jährlich bzw. mehr als 400,00 Euro monatlich.