LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2012
L 8 LW 9/12
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 16.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 LW 3/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2012 (L 8 LW 9/12) - DRsp Nr. 2013/13934

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2012 - Aktenzeichen L 8 LW 9/12

DRsp Nr. 2013/13934

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 16.7.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Versicherungs- und Beitragspflicht zur Alterssicherung der Landwirte (AdL) für den Zeitraum vom 9.7.2010 bis 20.10.2011.

Die am 00.00.1981 geborene Klägerin heiratete am 00.00.2010 den beigeladenen Landwirt J, dessen Versicherungspflicht als Landwirt mit Bescheid vom 31.5.2002 festgestellt worden war. Die Klägerin erzielte im Streitzeitraum aus ihrer bei der Bundesagentur für Arbeit seit dem 23.10.2003 ausgeübten abhängigen Beschäftigung ein Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 4.800,00 Euro jährlich bzw. mehr als 400,00 Euro monatlich.