LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2013
L 14 R 739/13
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 18.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 R 2225/12

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.12.2013 (L 14 R 739/13) - DRsp Nr. 2014/5142

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.12.2013 - Aktenzeichen L 14 R 739/13

DRsp Nr. 2014/5142

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.07.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist der Beginn einer der Klägerin zustehenden Regelaltersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG).

Die Klägerin wurde am 00.00.1922 in der damaligen Tschechoslowakei geboren. Sie ist jüdischen Glaubens. Seit 1949 lebt sie in Israel und ist israelische Staatsbürgerin.

Am 11.09.1995 beantragte die Jaffa Golan Investment & Finance Ltd. bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) für die Klägerin die "Anerkennung der Tätigkeiten in Rumänien/Polen/Ungarn/CSFR/Bulgarien/Jugoslawien als glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach Para. 17a FRG und die Auszahlung einer Rente". Die Klägerin gab in diesem Zusammenhang an, von 1938 bis April 1944 in Vulchovce (im Jahr 1944 zu Ungarn gehörend) als Arbeiterin im Schneiderfach beziehungsweise Schneiderin tätig gewesen zu sein. Dann sei die Arbeit zwangsweise unterbrochen worden. Die Umgangssprache in ihrem Elternhaus sei Deutsch gewesen, auch habe es dort deutsche Bücher gegeben.