LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2023
L 9 AL 81/20
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 30.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 AL 395/15

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2023 (L 9 AL 81/20) - DRsp Nr. 2024/5727

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2023 - Aktenzeichen L 9 AL 81/20

DRsp Nr. 2024/5727

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.03.2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat 1/4 der Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld ab dem 07.03.2014 und wendet sich gegen eine Rückforderung iHv 3.939,76 €.

Der 0000 geborene Kläger bezog von der K. (K.) vom 24.10.2011 bis zum 11.03.2013 Krankengeld. Mit Wirkung zum 07.03.2014 meldete er sich arbeitslos und beantrage Arbeitslosengeld. Er gab an, vom 15.06.2011 bis zum 30.09.2013 bei dem Zeugen P. O., der einen Haus- und Gartenservice betreibt, in Vollzeit beschäftigt gewesen zu sein. Zum 01.10.2013 sei er durch den Zeugen von der Sozialversicherung abgemeldet worden. Dem Antrag legte der Kläger einen Arbeitsvertrag vom 01.07.2011 und eine Entgeltabrechnung für den Monat Juli 2011 bei. Der unbefristete Arbeitsvertrag bestimmt ab dem 01.07.2011 eine Tätigkeit des Klägers als Helfer in dem Haus- und Gartenservice für eine 40 Stundenwoche zu einem Stundenlohn von 13,80 € (Gesamtvergütung iHv 2.346 €). Die für Juli 2011 erstellte Lohnabrechnung wies eine Bruttovergütung iHv 2.318,40 €, Lohnsteuer iHv 296,66 € und einen Solidaritätszuschlag iHv 16,31 € aus. Angaben zu einem Empfängerkonto fehlen.