Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.01.2021 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch der Klägerin auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Die 0000 geborene Klägerin ist die Pflegeperson ihres 0000 geborenen Sohnes. Dieser leidet unter frühkindlichem Autismus und verfügt über einen Grad der Behinderung von 50. Aufgrund einer erheblichen Orientierungsstörung sind darüber hinaus die Merkzeichen G und B anerkannt. Es besteht Pflegegrad 4 mit einem wöchentlichen Pflegeaufwand von 31 Stunden, von denen die Klägerin 14 Stunden verrichtet.
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