LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.12.2023
L 9 SO 78/23
Normen:
SGB VI § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 197 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 13.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 78/23

Antrag einer mittellosen und nach dem Grad 3 pflegebedürftigen Person auf Altersvorsorgebeiträge für eine sie pflegende Pflegeperson

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.12.2023 - Aktenzeichen L 9 SO 78/23

DRsp Nr. 2024/4879

Antrag einer mittellosen und nach dem Grad 3 pflegebedürftigen Person auf Altersvorsorgebeiträge für eine sie pflegende Pflegeperson

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2023 geändert.

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 05.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2021 verurteilt, für die Beigeladene ab dem 01.01.2023 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen iHv 43 % der Bezugsgröße zu übernehmen.

Die Beklagte hat der Klägerin in beiden Instanzen die Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 7 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 197 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Altersvorsorgebeiträge für ihre Pflegeperson, die Beigeladene, ab dem 01.01.2023.

Die 0000 geborene verwitwete Klägerin verfügt nicht über Einkommen und Vermögen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezieht sie von der Beklagten Grundsicherung nach dem SGB XII. Die Klägerin ist nicht kranken- und pflegeversichert und erhält entsprechende Leistungen nach dem SGB XII.