Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.01.2023 geändert.
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 05.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.11.2021 verurteilt, für die Beigeladene ab dem 01.01.2023 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von beitragspflichtigen Einnahmen iHv 43 % der Bezugsgröße zu übernehmen.
Die Beklagte hat der Klägerin in beiden Instanzen die Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt Altersvorsorgebeiträge für ihre Pflegeperson, die Beigeladene, ab dem 01.01.2023.
Die 0000 geborene verwitwete Klägerin verfügt nicht über Einkommen und Vermögen. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezieht sie von der Beklagten Grundsicherung nach dem SGB XII. Die Klägerin ist nicht kranken- und pflegeversichert und erhält entsprechende Leistungen nach dem SGB XII.
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