Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 07.02.2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Münster zurückverwiesen. Dem Sozialgericht bleibt die Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der 1955 geborene Kläger begehrt höhere Regelleistungen und meint insoweit, er habe Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung gemäß § 31 Abs. 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 01.06.2008 bis 31.05. 2009.
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