Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.04.2018 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt im Wege eines erneuten Zugunstenverfahrens nach § 44 SGB X die Anerkennung des Ereignisses vom 23.03.1999 als Arbeitsunfall und die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
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