LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.10.2012
L 2 SB 176/12
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 457/11

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 23.10.2012 (L 2 SB 176/12) - DRsp Nr. 2013/56

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23.10.2012 - Aktenzeichen L 2 SB 176/12

DRsp Nr. 2013/56

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 21. März 2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, welchen Grad der Behinderung (GdB) die Beklagte zugunsten der Klägerin festzustellen hat.

Die 1951 geborene Klägerin stellte am 22.06.2010 bei der Beklagten einen Erstantrag nach dem Schwerbehindertenrecht zur Feststellung einer Behinderung und machte dazu u.a. geltend, sie habe zwischen 1994 und 2010 vier Bandscheibenprolapse erlitten.

Die Beklagte holte Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten ein. Unter Berücksichtigung dieser medizinischen Unterlagen erstellte Dr. I vom Ärztlichen Dienst der Beklagten eine gutachterliche Stellungnahme, in der es heißt, als gesundheitliche Beeinträchtigungen lägen bei der Klägerin Funktionseinbußen der Wirbelsäule (leichte bis beginnend mittelschwere Syndrome, Verschleiß) sowie Hörminderung und Ohrgeräusche (geringer Hörverlust, Tinnitus) vor, für die ein Einzel-GdB von jeweils 20 und 10 anzusetzen sei. Eine Leukoplakie bleibe unberücksichtigt, weil sie keinen GdB von mindestens 10 erreiche. Der Gesamt-GdB betrage 20.