LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2011
L 9 AL 65/11
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 26.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 AL 202/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 24.11.2011 (L 9 AL 65/11) - DRsp Nr. 2012/2217

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen L 9 AL 65/11

DRsp Nr. 2012/2217

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26.01.2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Der am 00.00.1951 geborene verheiratete Kläger, Lohnsteuerklasse 3, war seit 1985 als Chemiewerker bei der Firma I in X versicherungspflichtig beschäftigt. Sein Arbeitgeber kündigte ihm am 28.03.2008 zum 30.09.2008. Nach dem 30.09.2008 war der Kläger im Betrieb des Arbeitgebers nicht mehr tätig.

Am 31.03.2008 meldete sich der Kläger arbeitsuchend. Am 29.07.2008 meldete er sich erstmals arbeitslos mit Wirkung zum 01.10.2008. Am 22.09.2008 beantragte der Kläger die Zahlung von Arbeitslosengeld und wies auf eine anhängige Kündigungsschutzklage hin.

Mit Bescheid vom 26.09.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.10.2008 für 540 Tage zunächst als Vorschuss nach einem vorläufigen Bemessungsentgelt Arbeitslosengeld. Die Beklagte meldete den Anspruchsübergang gemäß § 143 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bei dem Arbeitgeber an und teilte dies dem Kläger mit. Nach Mitteilung der letzten abgerechneten Arbeitsentgelte setzte sie den täglichen Leistungssatz mit Änderungsbescheid vom 14.10.2008 endgültig auf 39,93 EUR fest.