LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.10.2012
L 16 AL 147/11
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 (3) AL 101/09

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.10.2012 (L 16 AL 147/11) - DRsp Nr. 2013/814

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen L 16 AL 147/11

DRsp Nr. 2013/814

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.03.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Anspruchs auf Insolvenzgeld.

Der am 00.00.1988 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2008 als Industriekaufmann bei der Fa. O GmbH & Co. KG in W mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von brutto 1.750,73 EUR beschäftigt. Am 13.08.2007 schlossen Verband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen e.V. (nachfolgend METALL NRW), vertreten durch den Verband Münsterländischer Metallindustrieller e.V. (nachfolgend VMM) und die IG Metall, Bezirksleitung NRW (nachfolgend IG Metall) im Hinblick auf die Firma Gebr. O GmbH & Co. KG einen "Sanierungstarifvertrag gem. Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung". In dessen Präambel heißt es:

"Diese Tarifvereinbarung dient der weiteren wirtschaftlichen Stabilisierung der Firma Gebr. O GmbH & Co. KG. Ziel dieser Vereinbarung ist es, das Unternehmen in die Lage zu versetzen, die bestehenden Arbeitsplätze am Standort in W zu sichern und neue Arbeitsplätze zu schaffen. Hierzu vereinbaren die Parteien in Anwendung des § 6 des Tarifvertrages zur Beschäftigungssicherung vom 30.09.2005 (TV Besch) nachfolgende Regelungen:"