Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 23.06.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 00.00.1999 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (
Er spielte am 19.02.2007 nachmittags in der Nähe der elterlichen Wohnung im Freien mit anderen Kindern, so auch mit dem am 00.00.1996 geborenen (W) und dem am 00.00.1996 geborenen (V). Der V hob vom Boden eine Gardinenleiste/-stange auf. W und V nahmen dies zum Anlass, spontan vorzuführen, welche Fähigkeiten W im Kampfsport habe. Hierzu hielt V die Stange fest und W trat mit dem Fuß dagegen. Wie gewollt zerbrach die Stange. Ein wegfliegender Teil der Stange verletzte den Kläger am Auge. Dieser erlitt dabei eine breit klaffende Bulbusberstung mit Hornhaut- und Skleraruptur (Befund der Augenklinik C vom 26.02.2007).
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