LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2009
L 7 AS 4/09
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 27.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen AS 84/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.05.2009 (L 7 AS 4/09) - DRsp Nr. 2009/15913

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.05.2009 - Aktenzeichen L 7 AS 4/09

DRsp Nr. 2009/15913

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.11.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Von der beklagten Grundsicherungsträgerin begehrt er die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen Schwerbehinderung.

1. Der Kläger ist 1975 geboren. Am 01.10.2005 wurde sein rechter Unterschenkel amputiert und mit einer computergesteuerten Beinprothese ("C-leg-Prothese") versorgt. Die Versorgungsverwaltung stellte bei dem Kläger mit Bescheid vom 23.11.2005 (Bl. 19 Gerichtsakte (GA)) einen Grad der Behinderung (GdB) von 60 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) fest.