Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.09.2007 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt die Gewährung höherer Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII) im Hinblick auf seine Aufwendungen für ein Assistenzzimmer zur Unterbringung der von ihm zu seiner Pflege und Betreuung angestellten Hilfskräfte.
Der am 00.00.1973 geborene Kläger leidet an einer weit fortgeschrittenen Duchenne'schen Muskeldystrophie, einer beatmungspflichtigen respiratorischen Insuffizienz sowie einer Herzinsuffizienz. Er ist auf einen Spezialrollstuhl, Rund-um-die-Uhr-Pflegeleistungen in allen Bereichen und Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung angewiesen. Nachts muss er u.a. zwischen fünf- und achtmal durch eine Pflegekraft gelagert werden; etwa drei- bis viermal pro Nacht muss seine Nasen-Mund-Maske gerichtet werden, wozu er eine Assistenzkraft per Ruftaste heranzieht.
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