Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 02.06.2010 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit von Honorareinbehalten im Bereich der Primärkrankenkassen für das Jahr 2008.
Der Kläger ist als Fachzahnarzt für Kieferorthopädie in X niedergelassen und seit dem 16.01.2006 zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Im Jahr 2008 erwirtschaftete er einen Umsatz aus vertragszahnärztlicher Tätigkeit im Bereich der Primärkassen i.H.v. 106.691,76 EUR und im Bereich der Ersatzkassen i.H.v. weiteren 96.070,59 EUR.
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