Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 16.12.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die 1936 geborene Klägerin einen Anspruch auf (Geschiedenen-)Witwenrente aus der Rentenversicherung des 1928 geborenen und am 00.00.2007 verstorbenen L (im Folgenden: Versicherter) hat.
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