LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2011
L 18 R 37/06
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 29.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 RA 86/02

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 29.11.2011 (L 18 R 37/06) - DRsp Nr. 2012/8935

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2011 - Aktenzeichen L 18 R 37/06

DRsp Nr. 2012/8935

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 29.11.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist Witwerrente.

Der 1931 geborene Kläger war vom 1.11.1958 bis zu deren Tode mit der 1935 geborenen und am 00.00.1999 verstorbenen D V (im Folgenden: Versicherte) verheiratet. Aus der Ehe gingen die Töchter C (-1959) und B (-1960) hervor. Bis zu ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland am 16.2.1985 lebten und arbeiteten die Eheleute V in der DDR. Der Kläger ist Arzt und war zuletzt als Chirurg in einer Poliklinik tätig. Nach Aufgabe dieser Tätigkeit wegen einer Erkrankung bezog er ab dem 1.3.1975 Invaliditätsrente. Nebenher arbeitete er bis einschließlich Juli 1984 in Teilzeit in der Kreisstelle für Ärztliches Begutachtungswesen und Rehabilitation in E und anschließend bis zur Ausreise als Krankenpfleger in einer kirchlichen Einrichtung. Die Versicherte war in der DDR als Sachbearbeiterin, Arztsekretärin und private Musiklehrerin berufstätig.