LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2010
L 6 AS 35/09
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 06.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 AS 163/07

LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 30.11.2010 (L 6 AS 35/09) - DRsp Nr. 2011/4097

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2010 - Aktenzeichen L 6 AS 35/09

DRsp Nr. 2011/4097

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während eines Ausbildungsverhältnisses streitig.

Der am 00.00.1981 geborene Kläger studierte in der Zeit von September 2001 bis März 2005 an der Deutschen T in L. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung bestätigte ihm das dortige Prüfungsamt durch Schreiben vom 18.10.2004. Sodann absolvierte der Kläger von Oktober 2006 bis Oktober 2009 mit Erfolg eine dreijährige Ausbildung zum Physiotherapeuten an der staatlich anerkannten Schule für Physiotherapie E e.V. Seither arbeitet er als Physiotherapeut.

Mit bindendem Bescheid vom 20.11.2006 lehnte die Stadt L - Amt für Ausbildungsförderung - einen Antrag des Klägers vom 31.10.2006 auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab. Nach § 7 Abs. 3 BAföG könne eine weitere Ausbildung nach Abbruch eines Studiums im vierten oder einem späteren Fachsemester nur dann gefördert werden, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch des Studiums vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.