Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 werden zurückgewiesen.
2.Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3.Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).
Der 1974 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Erstantragstellung gab er an, er bewohne gemeinsam mit seinen Eltern eine Mietwohnung. An den monatlichen Kosten von 750,00 EUR beteilige er sich mit 250,00 EUR. Aufgrund eines am 11.01.2006 vor dem Sozialgericht (
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