LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.07.2012
L 3 AS 308/12 B; L 3 AS 307/12 B ER
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 12.06.2012

LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.07.2012 (L 3 AS 308/12 B; L 3 AS 307/12 B ER) - DRsp Nr. 2012/16929

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.07.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 308/12 B; L 3 AS 307/12 B ER

DRsp Nr. 2012/16929

Auch für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2011 kann ein Rechtsmittel auf die Überprüfung von Leistungen zu Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II beschränkt werden.

Tenor

1.

Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 12.06.2012 werden zurückgewiesen.

2.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

3.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU).

Der 1974 geborene Antragsteller bezieht laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Bei der Erstantragstellung gab er an, er bewohne gemeinsam mit seinen Eltern eine Mietwohnung. An den monatlichen Kosten von 750,00 EUR beteilige er sich mit 250,00 EUR. Aufgrund eines am 11.01.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Speyer geschlossenen Vergleichs (S 10 AS 35/05) wurde ab dem 01.01.2005 dieser Betrag bei der Bedarfberechnung als KdU berücksichtigt.