LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.01.2011
L 6 AS 616/10 B ER
Vorinstanzen:
SG Mainz, vom 12.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1467/10

LSG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.01.2011 (L 6 AS 616/10 B ER) - DRsp Nr. 2011/20690

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.01.2011 - Aktenzeichen L 6 AS 616/10 B ER

DRsp Nr. 2011/20690

1. Für die Vollziehung eines im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b Abs. 2 SGG ergangenen Beschlusses über die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II gilt die Einmonatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO. Werden Vollstreckungsmaßnahmen von dem Berechtigten nicht innerhalb der Monatsfrist eingeleitet, ist die Vollstreckung aus dem Beschluss unstatthaft und der Beschluss im Beschwerdeverfahren wegen veränderter Umstände aufzuheben. 2. Das Recht des Antragstellers auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens i.V. mit der Garantie effektiven Rechtsschutzes kann allenfalls ganz ausnahmsweise, bei gegenwärtig drohenden, schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen, eine andere Bewertung gebieten. Vorrangig hat der Antragsteller eine erneute einstweilige Anordnung beim zuständigen Sozialgericht zu erwirken.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz - S 8 AS 1467/10 ER - vom 12.11.2010 aufgehoben.

2. Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt die (einstweilige) Übernahme einer Heizkostenforderung (Erdgas) als Darlehen.