Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 30.7.2012 insoweit geändert, als der Tenor lautet: Es wird festgestellt, dass die Klage S 8 KA 184/12 gegen den Verwaltungsakt des Antragsgegners vom 16.5.2012, mit welchem dieser den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 7.12.2011 aufgehoben hat, aufschiebende Wirkung hat. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2.Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
3.Der Antragsteller trägt 2/3, der Antragsgegner 1/3 der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
4.Der Streitwert wird für beide Rechtszüge jeweils auf 15.000,-- EUR festgesetzt.
I.
Umstritten ist, ob die beim Sozialgericht (
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