LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2011
L 5 KR 213/10
Fundstellen:
NZS 2012, 300
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 09.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 218/09

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.06.2011 (L 5 KR 213/10) - DRsp Nr. 2011/14380

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 213/10

DRsp Nr. 2011/14380

Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung waren nach Einführung des zusätzlichen Beitragssatzes von 0,9 v.H. durch § 241a SGB V (in Kraft bis zum 31.12.2008) nicht verpflichtet, diesen durch ihre Satzung für Mitglieder mit ermäßigtem Beitragssatz (§ 243 Abs. 1 SGB V, z.B. Dienstordnungs-Angestellte) zu senken.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.09.2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind in keinem der beiden Rechtszüge zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung eines Zusatzbetrags von 0,9 v.H. bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Kläger war auf der Grundlage des § 351 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Dienstordnungs(DO)-Angestellter beschäftigt. Vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2008 war er als Versorgungsempfänger freiwilliges Mitglied bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (Beklagte) und hat nach § 14 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Teilkostenerstattung gewählt. Er erhält Versorgungsbezüge sowie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.