1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 09.09.2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in keinem der beiden Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist die Berücksichtigung eines Zusatzbetrags von 0,9 v.H. bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Der Kläger war auf der Grundlage des § 351 Reichsversicherungsordnung (RVO) als Dienstordnungs(DO)-Angestellter beschäftigt. Vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2008 war er als Versorgungsempfänger freiwilliges Mitglied bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (Beklagte) und hat nach § 14 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) Teilkostenerstattung gewählt. Er erhält Versorgungsbezüge sowie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
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