LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.08.2012
L 3 AS 133/12
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 06.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1884/11

LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.08.2012 (L 3 AS 133/12) - DRsp Nr. 2012/21533

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.08.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 133/12

DRsp Nr. 2012/21533

Die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid/ein Urteil des Sozialgerichts, mit dem entschieden wurde, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist angesichts des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz auch statthaft, wenn gegen eine Entscheidung in der Sache die Berufung nach § 144 Abs. 1 NR. 1 SGG nicht zulässig wäre.

Tenor

1.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 06.02.2012 wird aufgehoben.

2.

Es wird festgestellt, dass das Verfahren S 14 AS 1884/11 vor dem Sozialgericht Speyer fortzuführen ist.

Tatbestand

Streitig ist, ob das Verfahren in der ersten Instanz durch Klagerücknahmefiktion nach § 102 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt ist.

Mit Bescheid vom 03.11.2010 hob der Beklagte die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom 01.03.2009 bis 20.04.2009 teilweise in Höhe von 452,80 EUR auf und forderte diese von der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, sie habe während des genannten Zeitraums Einkommen aus einer Beschäftigung in einem Café erzielt und sei daher nicht in bisher festgestellter Höhe hilfebedürftig i.S.d. § 9 SGB II.