Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 05.02.2021 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zur Winterbeschäftigungs-Umlage für die Monate Juli 2007 bis einschließlich April 2008 und Oktober 2008 bis einschließlich Februar 2009 in Höhe von insgesamt 754,65 Euro einschließlich Mahngebühren.
Der Kläger führte seit 01.01.2005 als Inhaber die Firma "D. G.", die im Bereich Garten- und Landschaftsbau tätig war. Das Gewerbe wurde zum 31.08.2011 abgemeldet.
Bei einer am 22.11.2011 von der Agentur für Arbeit Saarland durchgeführten Betriebsprüfung wurde die Tätigkeit des Betriebes als bauliche Leistungen i.S. des § 182 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - in der bis zum 31.03.2012 gültigen Fassung (SGB III aF) i.V.m. § 1 Abs. 4 Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist (
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|