I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 9. Juli 2008 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Das nunmehr anhängige Beschwerdeverfahren betrifft die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für den vor dem Sozialgericht Chemnitz anhängigen Rechtsstreit betreffend das Aktenzeichen S
In der Hauptsache betrifft der Rechtsstreit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid nach § 31 SGB II vom 18.03.2008. Streitig ist das Bestehen eines wichtigen Grundes für die Ablehnung einer Arbeitstätigkeit im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung.
Im Rahmen eines Erörterungstermins vom 02.04.2008 vor dem Sozialgericht Chemnitz betreffend das Verfahren S 32 AS 1311/08 ER beantragte der Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid vom 18.03.2008 anzuordnen. Aus diesem Antrag ging das Verfahren S 32 AS 1899/08 ER hervor.
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