Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 20. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat der Antragsstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin B-H bewilligt.
I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darüber, ob der Antragsgegner zu Recht die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für die Antragstellerin aufhoben hat.
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