LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.12.2010
L 2 AS 67/10 B
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 11.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 5996/09

LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.12.2010 (L 2 AS 67/10 B) - DRsp Nr. 2011/20812

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.12.2010 - Aktenzeichen L 2 AS 67/10 B

DRsp Nr. 2011/20812

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren mit Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 11. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragsteller wenden sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein vor dem Sozialgericht Halle (SG) geführtes, mittlerweile erledigtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren. In dem Verfahren stritten die Beteiligten über die Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).